|
|
|
|
|
Der Verein
|
| |
|
Spielbetrieb
In der Saison 2011/2012 sind sechs Mannschaften im Spielbetrieb:
- die Jugendmannschaft U-20
- die Schülermannschaften U-16
- die vierte Seniorenmannschaft spielt in der Kreisklasse
- die dritte Seniorenmannschaft spielt in der Kreisliga
- die zweite Seniorenmannschaft spielt in der Bezirksliga
- die erste Seniorenmannschaft spielt in der Verbandsklasse
Spiellokal
Städtische Realschule Werl, Zum Salzbach 7 / Schulzentrum
Donnerstags
Schüler / Jugendliche 17.00 Uhr - 19.00 Uhr
Alle (Senioren früher, nach Absprache) 19.00 Uhr - 21.00 Uhr
Mitgliedsbeiträge
Erwachsene 48 Euro / Jahr
Jugendliche/Studenten 36 Euro / Jahr
Schüler 30 Euro / Jahr
Bankverbindung
Volksbank Hellweg
BLZ: 41460116
KontoNr.: 6123819400
Die Vereinssatzung des Schachclub Werl `81 e.V.
Erstfassung: 17. Januar 1982
Letzte Änderung: 18.03.2004
Abschnitt I: Grundsätzliche Regelungen
§ 1 Name und Sitz des Vereines
§ 2 Zweck des Vereines
Abschnitt II: Mitgliedschaft
§ 3 Aufnahme
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte der Mitglieder
§ 6 Pflichten der Mitglieder
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Abschnitt III: Geschäftsführung
§ 8 Geschäftsjahr
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Die Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand
§ 12 Schachjugend
§ 13 Vertretung des Vereins
§ 14 Arbeitsaufteilung im Vorstand
Abschnitt IV: Schlußbestimmungen
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Abschnitt V: Geschäftsordnung
§ 17 Abstimmung
§ 18 Wahlen
§ 19 Sitzungen
§ 20 Protokolle
§ 21 Bisherige Satzung
Abschnitt I: Grundsätzliche Regelungen
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Schachclub ´81 e.V. Er hat seinen Sitz in Werl.
Der Verein ist Mitglied im Schachbund NRW und im Landessportbund NRW.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein dient ausschließlich der Pflege und Förderung des Schachsports auf allen Ebenen
und der Jugendpflege. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßige Ausgaben begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch,
konfessionell und rassistisch neutral.
Abschnitt II: Mitgliedschaft
§ 3 Aufnahme
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.
Bei Antragstellern unter 18 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung des/der
Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so kann die/der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen,
die endgültig entscheidet. Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein
dessen Satzung an und erhält ein Exemplar ausgehändigt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt
- durch Tod
- durch Ausschluß.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung der Mitgliedsbeiträge
verpflichtet.
Die Mitgliederversammlung kann hiervon Ausnahmen beschließen (z.B. bei Jugendlichen).
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger
Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem
Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und der betreffenden
Person bekanntzugeben. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang beim Vorstand eingelegt werden. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch,
so akzeptiert es damit den Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß eine gerichtliche
Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Die Mitglieder haben Anspruch auf fachgerechte
Betreuung und Förderung. Die Mitglieder haben Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
(Jugendliche sind ab 14 Jahre stimmberechtigt).
Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen,
die ihm durch seine Tätigkeit durch den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendung für Verpflegung, Porto, Telefon.
Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend
gemacht werden. Soweit steuerliche Pausch- und/oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz
auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom Vorstand können durch Beschluß Pauschalen
festgelegt werden.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Von den Mitgliedern wird erwartet, daß sie die satzungsmäßigen Interessen des Vereins fördern.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
Die Mitglieder haben das Spielmaterial sowie den gesamten weiteren Besitz des Vereins
pfleglich und mit Sorgfalt zu behandeln.
Die Mitglieder sind aufgefordert, an allen Gemeinschaftsarbeiten des Vereins teilzunehmen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ordentliche Mitglieder zahlen den vollen Beitrag. Jugendliche, in der Ausbildung Stehende,
Wehr-, und Zivildienstleistende und Arbeitslose zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag,
dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festzulegen ist.
Familien ab drei zahlenden Mitgliedern entrichten den Jahresbeitrag von zwei Erwachsenen.
In sozialen Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag ein Mitglied vom Vereinsbetrag befreien.
Der Mitgliedsbeitrag ist per Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung zu entrichten.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand auf Antrag.
Vereinsmitglieder, die aktiv für andere Vereine spielen und nur am Vereinsleben des SC Werl
teilnehmen, zahlen 50% des Beitrages. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Vereinsmitglieder ohne regelmäßige Teilnahme am Vereinsleben und ohne Teilnahme
am Spielbetrieb zahlen 50% des Beitrages. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Abschnitt III: Geschäftsführung
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt,
möglichst im ersten Quartal. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,
wenn es der Vorstand beschließt oder eines der stimmberechtigten Mitglieder unter
Angaben der Gründe dies verlangt.
Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich
durch die/den 1. Vorsitzenden vier Wochen vorher, unter Angabe des Termins,
des Ortes und der Tagesordnung.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
- Entgegennahme der Berichte der/des 1. Vorsitzenden, der übrigen Mitglieder des Vorstandes,
der Jahresabrechnung, des Kassenberichtes und der Revisoren,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes und der Kassenrevisoren,
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Verabschiedung des Haushalts (Haushaltspläne),
- Besprechung der Veranstaltungen des neuen Jahres,
- Entscheidung über ordnungsgemäß eingereichte Anträge,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
- Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitgliedes,
- Entscheidung über die Auflösung des Vereines.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzender/m
- 2. Vorsitzender/m
- Kassenwart/in
- Spielleiter/in
- Schriftführer
- Jugendwart/in.
Eine Ämterkumulierung ist möglich, ausgenommen sind Ämter der/des 1. und 2.
Vorsitzenden und der/des Kassenwartin/es. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während des Jahres aus, so beantragt der Vorstand ein Vereinsmitglied mit der
kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
§ 12 Schachjugend
Die Schachjugend des Vereins verwaltet sich in eigener Verantwortung.
§ 13 Vertretung des Vereins
Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands,
darunter der erste oder der zweite Vorsitzende, gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.
§ 14 Arbeitsaufteilung des Vereins
Der Vorstand leitet den Verein, bestimmt, plant und organisiert die anfallenden Arbeiten.
Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und
beschließt die Ehrung verdienter Mitglieder.
Jedes Vorstandsmitglied verwaltet sein Amt in eigener Verantwortung und ist der
Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.
Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeführt, nur nachgewiesene Ausgaben werden im Rahmen
des von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Haushaltsplanes erstattet.
In den einzuberufenden Vorstandssitzungen berichten die
Vorstandsmitglieder dem 1. Vorsitzenden.
Abschnitt IV: Schlußbestimmungen
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung,
die eigens hierfür einberufen wurde, von dreiviertel der erschienenen Mitglieder
beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der 1. und 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Werl zu, mit der Maßgabe,
es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 2.
April 1992 beschlossen und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Abschnitt V: Geschäftsordnung
§ 17 Abstimmung
- Die Abstimmung erfolgt im allgemeinen offen, auf Antrag eines Mitglieds geheim.
Bei Ehrungen muß geheim abgestimmt werden.
- Bei der Abstimmung entscheidet im Regelfall die einfache Mehrheit.
Bei Satzungsänderung wird eine 2/3, bei Auflösung des Vereins eine ¾ Mehrheit der abgegebenen,
gültigen Stimmen benötigt.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Zur Abstimmung können nur ordnungsgemäße Anträge zugelassen werden.
Dringlichkeitsanträge benötigen eine 2/3 Mehrheit zur Zulassung.
Dringlichkeitsanträge zur Satzung sind nicht zulässig.
- Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ 18 Wahlen
- Wahlen sind in der Regel offen. Auf Antrag eines Mitglieds muß geheim gewählt werden.
Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, muß geheim gewählt werden. Gewählt ist,
wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
- Geheime Wahlen führt ein dreiköpfiges Wahlgremium durch, welches die Wahl leitet,
die Stimmzettel kontrolliert und das Ergebnis bekanntgibt.
- Vor der Wahl ist/sind der/die Kandidat/en zu befragen, ob sie im Falle ihrer
Wahl das Amt annehmen.
- Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur dann gewählt werden, wenn eine schriftliche
Erklärung des Betroffenen vorliegt, die Wahl anzunehmen.
§ 19 Sitzungen
- Die/Der 1. Vorsitzende lädt unter Angaben des Termins, des Ortes, der Uhrzeit und der
Tagesordnung zu allen Sitzungen der Organe des Vereins ein.
- Die/Der 1. Vorsitzende ist die/der Sitzungsleiter in allen Sitzungen und sorgt
für den reibungslosen Verlauf der Versammlung
- Vorstandssitzungen sollten mindestens jedes Quartal einmal stattfinden.
§ 20 Protokolle
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll
zu führen.
Es muß enthalten Datum, Ort, Anfang und Ende der Sitzung, die gefaßten Beschlüsse,
deren Inhalt und die Abstimmungsergebnisse.
- Das Protokoll ist von der/ vom Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer
zu unterzeichnen.
- Das Protokoll ist den Mitgliedern in geeigneter Form mitzuteilen.
- Eine Änderung des Protokolls kann verlangt werden, wenn es die gefaßten
Beschlüsse fehlerhaft wiedergibt oder das Recht auf Persönlichkeitsschutz verletzt.
Ein solches Verlangen ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich an den/die
Versammlungsleiter/in zu richten. Wenn der Vorstand dem Änderungsantrag nicht entspricht,
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 21 Bisherige Satzung
Die bisherige Satzung vom 24. Februar 2000 tritt außer Kraft.
|
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
|
|